§ 4 BestV

Nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart, Leiche eines Unbekannten

(1) 1Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, an der Leiche nur Veränderungen vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich sind. 2Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat sogleich die Polizei zu verständigen und ihr die Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil zuzuleiten. 3In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist mit der Todesbescheinigung auch die vorläufige Todesbescheinigung zuzuleiten.

(2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei können die Todesbescheinigung einsehen, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, die Todesart ungeklärt ist (§ 3 Abs. 2) oder die Leiche eines Unbekannten aufgefunden wird.

(3) 1Die Polizei leitet die Todesbescheinigung und den nicht vertraulichen Teil zusammen mit der Anzeige des Sterbefalls (§ 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes) dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt zu. 2Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf dem zur Bestattung Verpflichteten erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.