§ 7 BestV

Schutzmaßnahmen

(1) 1Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. 2Beim Umgang mit infektiösen Leichen gelten für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, die nachfolgend dargestellten Vorgaben. 3Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um COVID-19 oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.

der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;

2.

bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.

bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;

4.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen;

5.

eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.

 4Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um HIV, Hepatitis B und C oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.

der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen;

2.

bei der Behandlung der Leiche sind invasive Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.

bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;

4.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen;

5.

eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.

 5Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um Cholera, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien ohne hereditäre Formen, Poliomyelitis, offene Tuberkulose, Scabies crustosa oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.

der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;

2.

bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.

die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;

4.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.

 6Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Handelt es sich bei der Krankheit oder dem Verdacht einer Krankheit nach Abs. 1 um ein virushämorrhagisches Fieber, Lungenpest, Pest, Affenpocken, Pocken, Milzbrand oder eine ähnlich gefährliche und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit (hochkontagiöse Leiche), so gilt Folgendes:

1.

Der Arzt der Leichenschau hat unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, den Anweisungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten;

2.

der Arzt der Leichenschau hat zu veranlassen, dass die Leiche unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise eingehüllt und eingesargt wird;

3.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Hochkontagiös“ zu kennzeichnen und darf ohne schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamts nicht mehr geöffnet werden.

(3) 1Der Arzt der Leichenschau hat den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen, die sich in der Umgebung der Leiche aufhalten, bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinzuweisen. 2Angeordnete Schutzmaßnahmen nach anderen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bleiben unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.