§ 33 BFSO
Unterschleif
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
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