§ 36 BFSO

Nachholung der Abschlussprüfung

1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Abschlussprüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Diese legt im Benehmen mit der Schulleitung den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 4Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle.

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