§ 7 BFSO

Berufsfachschule nach

(1) 1Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in das erste Schuljahr setzt unbeschadet von Abs. 3 einen mittleren Schulabschluss voraus. 2Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, kann die Schulleitung den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern gestatten.

(2) Bestehen Zweifel, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der Englisch oder Französisch als Erste Fremdsprache wählt, die notwendigen Kenntnisse in diesen Sprachen hat, so stellt die Berufsfachschule durch Prüfung fest, ob sie oder er diese Kenntnisse besitzt.

(3) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die oder der besondere sprachliche Vorkenntnisse in der Ersten Fremdsprache erworben hat, entweder weil eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf nachgewiesen werden kann oder weil die Jahrgangsstufe 10 einer allgemein bildenden Schule mit der entsprechenden Unterrichtssprache erfolgreich besucht wurde, kann aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann. 2Die Schule kann durch eine Prüfung feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die notwendigen sprachlichen Vorkenntnisse besitzt.

(4) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch muss neben der allgemein geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten. 2Der Nachweis wird durch ein Sprachdiplom des Goethe-Instituts auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, eine andere vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch eine Prüfung der Berufsfachschule geführt.

(5) 1Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung aus je einer Übersetzung in die Erste Fremdsprache und aus der Zweiten Fremdsprache zum Nachweis der allgemeinen Sprachkenntnisse sowie aus einer Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache zum Nachweis fachbezogener Grundkenntnisse voraus; die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt. 2Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 8 entsprechend. 3In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. 4Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die notwendigen sprachlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/2 der Qualifikationsphase des Gymnasiums oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden. 5Der unmittelbare Rücktritt in das erste Schuljahr kann trotz nicht bestandener Probezeit gewährt werden, wenn damit gerechnet werden kann, dass das Ziel des ersten Schuljahres erreicht wird.

(6) 1Die Aufnahme in das dritte Schuljahr setzt die bestandene Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten voraus. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

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