§ 45 BFSO Gesundheit

Abschlusszeugnis

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Gesamtnoten der Fächer und

2.

die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

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