§ 10 BoFiV

Großfischsätze

(1) Für den Großfischsatz (Anhang II Nnr. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:

1.

Maschenweite mindestens 70 mm,

2.

Netzlänge höchstens 100 m,

3.

Netzhöhe höchstens 5 m,

4.

Fadenstärke mindestens 0,20 mm.

(2) Großfischsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Juli 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden.

(3) 1 Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern. 2Zu anderen Großfischsätzen sowie zu verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(4) Ein Patentinhaber darf vom 10. Januar bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

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