§ 26 BoFiV

Laichfischfang auf Seeforellen

1Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. 2Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.

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