Art. 4 BRK-Gesetz

Satzung

(1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

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