§ 11 BSO-F

Berufsgrundschuljahr

(1) Das Berufsgrundschuljahr wird für Jugendliche mit oder ohne entsprechenden Ausbildungsvertrag im Bereich einzelner anerkannter Ausbildungsberufe angeboten; § 12 bleibt unberührt.

(2) 1Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundschuljahr kann von Berufsschulpflichtigen auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz das nicht erfolgreiche Abschließen weder auf mangelnder Eignung noch auf schuldhaftem Verhalten der Jugendlichen beruhte. 2Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag.

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