§ 29 BSO-F
Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung
1Hinsichtlich der Nachweise des Leistungsstandes und für die Bewertung der Leistungen gelten §§ 40 und 41 BSO entsprechend; davon abweichend gelten für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F entsprechend. 2Für den Verzicht auf eine Bewertung durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen im Berufsvorbereitungsjahr oder bei Schülerinnen und Schülern einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit gilt § 51 Abs. 1 Satz 1 VSO-F entsprechend.
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