§ 13 DBauV

Genehmigungsverfahren

1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.

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