§ 10 DelV

Regierungen

Die Ermächtigungen nach

1.

§ 9a Abs. 3 Sätze 1 und 5 FStrG,

2.

Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,

3.

§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes; die Ermächtigung kann von den Regierungen durch Rechtsverordnung an die Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden,

werden auf die Regierungen, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.

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