§ 10 DelV
Regierungen
Die Ermächtigungen nach
- 1.
- 2.
-
Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,
- 3.
-
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes; die Ermächtigung kann von den Regierungen durch Rechtsverordnung an die Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden,
werden auf die Regierungen, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.
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