§ 2 DienstBaySFV
Dienstwohnungen
(1) Für Dienstwohnungen der Bayerischen Staatsforsten gilt die Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt der Vorstand oder die von ihm ermächtigte Stelle. 2Satz 1 gilt für die Festsetzung der Sachbezüge gegenüber den Dienstwohnungsinhabern entsprechend.
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