§ 21 DVAsyl

Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses

(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.

(2) 1Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. 2Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn

1.

der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird,

2.

schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,

3.

wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder

4.

die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.

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