§ 6 DVAsyl

Koordinierung

1Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.