§ 3 DVBayAföG
Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten
Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.