§ 1 DVBayEFG
Koordinierung und Durchführung der Förderung
(1) Die Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird von der dem Staatsministerium Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle des Elitenetzwerks Bayern (Geschäftsstelle) koordiniert.
(2) 1Die Geschäftsstelle wird hierbei von einem Beirat, der sich aus vier Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Hochschule sowie jeweils zwei Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Schule und beruflichen Praxis unter gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern zusammensetzt, beraten. 2Die Mitglieder des Beirats werden vom Staatsminister oder von der Staatsministerin Wissenschaft und Kunst auf die Dauer von drei Jahren berufen; einmalige Wiederberufung ist zulässig. 3Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Für die Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Geschäftsstelle zuständig, soweit nicht durch diese Verordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Übertragung auf Dritte erfolgt; im Fall der Übertragung auf Dritte nehmen diese staatliche Aufgaben wahr.
(4) 1Die Geschäftsstelle legt jährlich die Zahl der zu fördernden Studierenden, Graduierten und Postgraduierten auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der zu erwartenden Gesamtaufwendungen fest. 2Sie teilt den Auswahlgremien vor Durchführung der Auswahlverfahren mit, wie viele Plätze neu vergeben werden können.
(5) Die Grundsätze der geschlechtersensiblen Sichtweise in Bayern sind bei der Koordinierung und Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung zu beachten.
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