§ 2 DVBayKrG
Bewilligung
(1) Die Fördermittel für Maßnahmen nach Art. 11 BayKrG werden auf der Grundlage der fachlichen Billigung gleichzeitig mit der Feststellung der Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm nach dessen Maßgabe bewilligt.
(2) 1Für Maßnahmen nach Art. 11 BayKrG, die einzeln in einem Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesen sind, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des Jahres, für das das jeweilige Jahreskrankenhausbauprogramm gilt. 2Für Kontingentmaßnahmen erlischt die Bewilligung mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
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