§ 6 DVBayKrG

Festsetzung der Jahrespauschale

(1) 1Die Förderleistungen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG werden auf Antrag ab Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan gewährt. 2Für eine erneute Gewährung in den Folgejahren ist kein weiterer Antrag erforderlich.

(2) 1Die jährlich festzusetzende Pauschalförderleistung errechnet sich aus einem leistungsbezogenen und einem aufgabenbezogenen Teilbetrag. 2Die Fördermittel sind im Verhältnis 60 : 40 zu verteilen.

(3) 1Zur Bestimmung des leistungsbezogenen Teilbetrags der Jahrespauschale sind die nach durchschnittlicher Fallschwere gewichteten Fallzahlen des Krankenhauses maßgeblich. 2Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe

1.

der Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach §§ 4 und 6 Abs. 3 KHEntgG dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, und

2.

der Zahl der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 BPflV dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser, einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

 3Die erforderlichen Angaben übermitteln die Krankenhausträger jährlich bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde. 4Maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten sowie die vereinbarten Vergütungen mit den zugrunde liegenden Fallzahlen des Vorjahres; nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht. 5Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Krankenhausdaten kann unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Angaben durch Schätzung entschieden werden. 6Falls bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen, sind der Berechnung die Durchschnittswerte einer vergleichbaren Krankenhausgruppe zugrunde zu legen.

(4) 1Der aufgabenbezogene Teilbetrag der Jahrespauschale ergibt sich aus den für die medizinische Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan jeweils zu Jahresbeginn ausgewiesenen Kapazitäten an voll- und teilstationären Behandlungsplätzen des Krankenhauses, die nach dem gruppenspezifischen Investitionsbedarf zu gewichten und mit dem jährlich festzusetzenden anteiligen Förderbetrag zu multiplizieren sind. 2Die Gewichtungsfaktoren betragen

1.

für vorgehaltene somatische Kapazitäten in Schwerpunktkrankenhäusern nach Art.  4 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayKrG

1,5

2.

für vorgehaltene somatische Kapazitäten in allen anderen Krankenhäusern

0,8

3.

für vorgehaltene Kapazitäten der Fachrichtungen PSY, KJP und PSO

1,5.

 3Für die im kooperativen Belegarztwesen vorgehaltenen Behandlungskapazitäten erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,2. 4Nach Jahresbeginn eintretende Änderungen der Kapazitäten an voll- und teilstationären Behandlungsplätzen des Krankenhauses führen nicht zu einer Anpassung der Jahrespauschale. 5Sind Kapazitäten aus krankenhausplanerischen Gründen aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, so werden diese bei der Bemessung der Jahrespauschalen für das nächste und übernächste Jahr den zu Jahresbeginn ausgewiesenen Kapazitäten des Krankenhauses hinzugerechnet, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 BayKrG bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht. 6Bei einer Einstellung des Krankenhausbetriebs von mehr als einem Monat Dauer wird die Gewährung der Jahrespauschale für den Zeitraum der Betriebsstilllegung eingestellt; dies gilt entsprechend anteilig für Krankenhäuser, wenn der Betrieb einer unselbstständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses eingestellt wird. 7Wird der Betrieb wieder fortgesetzt, werden die Daten für die Ermittlung des leistungsbezogenen Teilbetrags im auf die Stilllegung folgenden Jahr abweichend von Abs. 3 Satz 4 auf Basis von Durchschnittswerten ausgeglichen. 8Eine entsprechende Betriebseinstellung hat der Krankenhausträger der Förderbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1Bei Krankenhäusern der Versorgungsstufe III mit herausgehobener Aufgabenstellung wird ein dadurch bedingter Mehrbedarf zeitlich befristet durch einen pauschalierten allgemeinen Zuschlag ausgeglichen. 2Für die Dauer des Bezugs des Zuschlags sind alle Beschaffungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) 1Bis zur Festsetzung der Jahrespauschale wird die Jahrespauschale des Vorjahres vorläufig in Form von Abschlagszahlungen entsprechend § 9 weiter gewährt. 2Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung dieser Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung in Bezug auf die voraussichtliche Jahrespauschale führen könnte, soll der entsprechende Betrag einbehalten werden.

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