§ 3 DVKommBayDG
Disziplinarbehörde
Die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde werden ausgeübt
- 1.
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für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den Gemeinderat oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
- 2.
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für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Kreistag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
- 3.
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für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirks durch den Bezirkstag oder einen von ihm ermächtigten Ausschuss,
- 4.
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für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch das für die Anstellung von Beamten oder Beamtinnen zuständige Organ.
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