§ 2 DVNOG

Grundkapital, Gewährträgerhaftung

(1) 1Für die Anstalt wird Grundkapital gebildet, dessen Höhe in der Satzung der Anstalt bestimmt wird. 2Träger des Grundkapitals sind die VBG Versicherungsbeteiligungsgesellschaft mbH &Co.KG, der Sparkassenverband Bayern, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassenverband Saar. 3Die Höhe der Anteile der Träger am Grundkapital wird in der Satzung der Anstalt bestimmt.

(2) Alleiniger Gewährträger der Anstalt ist der Sparkassenverband Bayern.

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