§ 1 eAktFGV
Anordnung der elektronischen Aktenführung
1Bei den Finanzgerichten werden ab dem 1. September 2019 Prozessakten für einzelne Senate und Verfahren elektronisch geführt. 2In welchen Senaten und bei welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind, wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt und im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 3§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Es wird darauf geachtet, dass die Verfahren barrierefrei sind.
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