§ 10 EBOA
Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.
(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
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