§ 12 EBOA

Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

(2) 1Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. 2Die Überwachung durch den Landesbevollmächtigten im Rahmen seiner technischen Aufsicht bleibt davon unberührt. 3Bestimmte Bahnanlagen (z.B. Brücken) sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. 4Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Sachverständigen, fest. 5Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. 6Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.

(3) 1Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. 2Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muß, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekanntzugeben. 3Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.

(6) Die Bahnanlagen sind entsprechend den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

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