§ 26 EBOA

Fahrgeschwindigkeit

(1) 1Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 2Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1.

bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und

2.

bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.