§ 26 EBOA

Fahrgeschwindigkeit

(1) 1Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 2Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1.
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und
2.
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

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