§ 33 EBOA

Mitfahren auf Triebfahrzeugen

1Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. 2Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

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