§ 39 EBOA
Personenbeförderung
(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.
(3) 1Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. 2Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein.
(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.
(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.