§ 1 EBV

Geltungsbereich

(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 der Gemeindeordnung – GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.