§ 1 EinigungsV

Errichtung und Geschäftsführung

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.

(2) Die Industrie- und Handelskammern führen die Geschäfte der Einigungsstellen.

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