§ 1 EltBauV

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume mit den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in

1.

Waren- und Geschäftshäusern,

2.

Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten,

3.

Büro- und Verwaltungsgebäuden,

4.

Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,

5.

Schulen und Sportstätten,

6.

Beherbergungsstätten, Gaststätten,

7.

geschlossenen Großgaragen und

8.

Wohngebäuden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.

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