§ 32 ErgPOFHR

Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung

(1) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat.

(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Prüfungsteilnehmers an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Haben sich Prüfungsteilnehmer der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(4) 1Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(5) 1Prüfungsteilnehmer, die an der Prüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Prüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres abgeschlossen sein.

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