§ 17 ERVV Ju

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.

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