§ 1 ESchV
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
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die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und
- 2.
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von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
- 1.
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Feldstück:
eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;
- 2.
-
hangparallel:
überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
- 3.
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frühe Sommerkulturen:
frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:
- a)
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Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
- b)
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Leguminosen ohne Sojabohnen,
- c)
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Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;
- 4.
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rasenbildende Kulturen:
rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat – Wiesen, Grünlandeinsaat – Mähweiden, Grünlandeinsaat – Weiden;
- 5.
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überjährige Hauptkultur:
eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.
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