§ 1 ESchV

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt

1.

die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und

2.

von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

1.

Feldstück:

eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;

2.

hangparallel:

überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;

3.

frühe Sommerkulturen:

frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:

a)

Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

b)

Leguminosen ohne Sojabohnen,

c)

Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;

4.

rasenbildende Kulturen:

rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat – Wiesen, Grünlandeinsaat – Mähweiden, Grünlandeinsaat – Weiden;

5.

überjährige Hauptkultur:

eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.

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