§ 11 EStBAPO

Inhalt und Dauer

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst

1.

für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,

2.

für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 drei Maßnahmen; im Bereich Information und Kommunikation am Landesamt für Steuern und am Staatsministerium vier Maßnahmen und

3.

für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.

 2Die Inhalte der Maßnahmen sind in der Anlage festgelegt. 3Sie können in den Konzepten abweichend von der Anlage für das Staatsministerium, die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung, das Bayerische Hauptmünzamt, die HföD sowie für sonstige oberste Dienstbehörden geregelt werden. 4Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.

(2) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.

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