§ 13 EStBAPO
Verfahren
(1) 1Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt; eine oder einer davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 2Als Prüferinnen und Prüfer kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, am Staatsministerium und am Landesamt für Steuern im Bereich Information und Kommunikation alternativ auch die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3In den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts oder der HföD durch vom Staatsministerium bestimmte Prüferinnen oder Prüfer durchgeführt werden; die Prüferinnen und Prüfer müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen, und mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat, oder die Leitung nach Satz 4. 4In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium eine Prüferin oder einen Prüfer zur Leitung. 5Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 7Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. 8Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet die Leitung der jeweiligen Maßnahme (§ 12 Abs. 2). 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4. 3Für die Dozentinnen und Dozenten gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) 1Die jeweils nach § 8 Satz 1 zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.
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