§ 3 EStBAPO

Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird nach Bedarf getrennt für die Beamtinnen und Beamten für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. 2Zuständig ist das Landesamt für Steuern.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.

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