§ 8 EStBAPO
Zuständigkeiten
1Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist
- 1.
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für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums dieses,
- 2.
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für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung diese,
- 3.
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für die Beamtinnen und Beamten des Bayerischen Hauptmünzamts dieses,
- 4.
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für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD) diese,
- 5.
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für die Beamtinnen und Beamten der Finanzgerichte das jeweilige Finanzgericht,
- 6.
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für die Beamtinnen und Beamten sonstiger oberster Dienstbehörden diese,
- 7.
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im Übrigen das Landesamt für Steuern.
2Die jeweils zuständigen Behörden nach Satz 1 können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.
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