§ 1 EÜV
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
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Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
- 2.
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Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr,
- 3.
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Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
- 4.
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Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
- 5.
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Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
- 6.
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für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.
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