§ 1 EÜV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,

2.

Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr,

3.

Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,

4.

Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,

5.

Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und

6.

für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

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