Anhang 2 EÜV

Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41 c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke - (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6)

Erster Teil: Abwasseranlagen für biologisch abbaubares Abwasser

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für

öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden,

behelfsmäßige, nur mechanisch wirkende Abwasserbehandlungsanlagen,

Sammelkanalisationen ohne zentrale Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen im wesentlichen in Hauskläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer eingeleitet wird und

für das von Einleitungen aus solchen Anlagen beeinflußte Gewässer.

Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

1.2 Ausbaugröße

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5-roh – zugrundegelegt wird. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB5-Belastung mit 60 Gramm BSB5 je Einwohner zu berechnen.

1.3 Probenahme, Untersuchungsverfahren

1.3.1

Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.

1.3.2

Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.

1.3.3

Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich

Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,

Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,

schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,

Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:

bei einer Untersuchungshäufigkeit von

Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr

weniger als 1 × monatlich

1

1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich

2

1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich

3

1 × täglich oder öfter

4

Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:

erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45 001 – Ausgabe Mai 1990

erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS–Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.

1.3.4

Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u. ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19 559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19 559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19 559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.

1.5 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse)

2.

Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,

3.

Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,

4.

Fremdwasseranteil,

5.

Schlammanfall und Verbleib.

Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

2. Art und Umfang der Überwachung

Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind

der Zulauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie z.B. Farbe, Geruch, Öl,

alle für den Abwasserreinigungsprozeß und für die Schlammbehandlung wichtigen Funktionen, Anlagenteile, Meß-, Steuer- und Regelgeräte,

der Ablauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie Schlammabtrieb, Farbe u. a.

zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5 000 EW arbeitstäglich, d.h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5 000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:

2.1 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

2mal wöchentlich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

Abwassertemperatur pH-Wert

2mal wöchentlich

Momentwert

Absetzteich

Schlammstand

¼ jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches

Biologischer Teil

Zulauf

BSB5, CSB

¼ jährlich

2h-Mischprobe

bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken/belüfteter Teich

Sauerstoffgehalt

2mal wöchentlich

Momentwert

Schlammvolumen2))

2mal wöchentlich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt2)), Schlammindex2))

1mal monatlich

Stichprobe

Tropfkörper

Beschickung

arbeitstäglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

Tauchkörper

Sauerstoffgehalt

1mal wöchentlich

Momentwert

Ablauf

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

1mal wöchentlich

Momentwert

Kurzzeitmessung

¼ jährlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 2 Monaten

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

pH-Wert Sichttiefe absetzbare Stoffe

2mal wöchentlich arbeitstäglich 2mal wöchentlich

Momentwert bzw. qualifizierte Stichprobe

Metylenblauprobe2))

2mal wöchentlich

Stichprobe

BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3), Pgesamt

¼jährlich

2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe4)

Probe aufgeschütttelt

Probe algenfrei1)

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

¼jährlich

qualifizierte Stichprobe

Probe aufgeschüttelt

Abwasserteiche

Schlammstand

1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

wöchentlich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren

2)[Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen

3)[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich

4)[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen

2.2 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 1 000 bis 4 999 EW

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

arbeitstäglich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

Abwassertemperatur pH-Wert

2mal wöchentlich

Momentwert

Absetzteich

Schlammstand

¼jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches

Biologischer

Teil

Zulauf

BSB5, CSB

1mal monatlich

24h-Mischprobe 2h-Mischprobe1)

durchfluß-/volumenproportional, bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken/–belüfteter Teich

Sauerstoffgehalt

arbeitstäglich

Momentwert

Schlammvolumen2)

arbeitstäglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt2), Schlammindex2)

1mal monatlich

Stichprobe

Tropfkörper

Beschickung

arbeitstäglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

Tauchkörper

Sauerstoffgehalt

1mal wöchentlich

Momentwert

Ablauf

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

kontinuierlich

arbeitstäglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks

monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge

1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

pH-Wert Sichttiefe

arbeitstäglich

Momentwert

absetzbare Stoffe

arbeitstäglich 2mal wöchentlich4)

Stichprobe

Methylenblauprobe2)

2mal wöchentlich

Stichprobe

BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3), Pgesamt

1mal monatlich 6mal jährlich4)

2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe4)

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei1)

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

¼jährlich

qualifizierte Stichprobe

Probe aufgeschüttelt

Abwasserteiche

Schlammstand

1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches

Schlammbehandlungsteil

Beschickung

arbeitstäglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3

pH-Wert

arbeitstäglich

Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust

1mal monatlich

Schlammentnahme

arbeitstäglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

arbeitstäglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren

2)[Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen

3)[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich

4)[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen

2.3 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 5 000 bis 19 999 EW

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

täglich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Biologischer

Teil

Zulauf

BSB5, CSB

14 täglich

24h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken/belüfteter Teich

Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit

3mal arbeitstäglich

Momentwert

Schlammvolumen je Beckeneinheit

täglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit

2mal wöchentlich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm

14 täglich

Stichprobe

mikroskopisches Bild

1mal wöchentlich

Tropfkörper

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

Tauchkörper

Sauerstoffgehalt je erste und letzte Wanneneinheit

2mal wöchentlich

Momentwert

Ablauf

Abwassertemperatur

täglich

Momentwert

Ablauf

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

kontinuierlich

täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks

monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge

1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

abfiltrierbare Stoffe

2mal wöchentlich

2h-Mischprobe

entfällt bei Abwasserteichanlagen

Sichttiefe

täglich

Momentwert

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt2)

14 täglich

2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe1)

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei1)

1mal monatlich

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

1mal monatlich

qualifizierte Stichprobe

Probe aufgeschüttelt

Abwasserteiche

Schlammstand

1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches

Schlammbehandlungsteil

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3

Temperatur

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

pH-Wert

arbeitstäglich

Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust

1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm

Gasanfall

täglich

in m3

CO2 bzw. CH4 (Faulgas)

3mal wöchentlich

Momentwert

Schlammentnahme

täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung3)

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren

2)[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich

3)[Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung

2.4 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 20 000 bis 49 999 EW

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

täglich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Biologischer

Teil

Zulauf

BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt

1mal wöchentlich

24h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken

Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Schlammvolumen je Beckeneinheit

täglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit

3mal wöchentlich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm

1mal wöchentlich

Stichprobe

mikroskopisches Bild

2mal wöchentlich

Tropfkörper

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

mikroskopisches Bild

2mal wöchentlich

Ablauf

Abwassertemperatur

täglich

Momentwert

Ablauf

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

kontinuierlich

täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks

monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge

1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

abfiltrierbare Stoffe

täglich

2h-Mischprobe

Sichttiefe

täglich

Momentwert

Rückstellproben

kontinuierlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

1mal wöchentlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt

1mal monatlich

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

NO2-N

1mal monatlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

1mal monatlich

qualifizierte Stichprobe

Probe aufgeschüttelt

Schlammbehandlungsteil

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3

Temperatur

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

pH-Wert

täglich

Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust

1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm

Gasanfall

täglich

in m3

CO2 bzw. CH4 (Faulgas)

3mal wöchentlich

Momentwert

Schlammentnahme

täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung2)

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff

2)[Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung

2.5 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 50 000 bis 99 999 EW

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

täglich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Biologischer

Teil

Zulauf

BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt

1mal wöchentlich

24h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken

Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Schlammvolumen je Beckeneinheit

täglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit

4mal wöchentlich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm

1mal wöchentlich

Stichprobe

mikroskopisches Bild

2mal wöchentlich

Tropfkörper

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

mikroskopisches Bild

2mal wöchentlich

Ablauf

Abwassertemperatur

täglich

Momentwert

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

kontinuierlich

täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks

monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge

1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen

pH-Wert Trübung

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

abfiltrierbare Stoffe

1mal wöchentlich

2h-Mischprobe

Rückstellproben

kontinuierlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe

BSB5, CSB

2mal wöchentlich

2h-Mischprobe

BSB5, CSB

2mal wöchentlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt

14 täglich

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

NO2-N

1mal monatlich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional

NH4-N, NO3-N, Pgesamt

2mal wöchentlich 1mal wöchentlich2)

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt

14 täglich

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

2mal wöchentlich2)

Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes2)

14 täglich2)

Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes2)

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

14 täglich

2h-Mischprobe

Probe aufgeschüttelt

Schlammbehandlungsteil

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3

Temperatur

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

pH-Wert

täglich

Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust

1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm

Gasanfall

täglich

in m3

CO2 bzw. CH4 (Faulgas)

3mal wöchentlich

Momentwert

Schlammentnahme

täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff

2)[Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P am Ablauf

2.6 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 100 000 EW und größer

Ort der Untersuchung

Parameter bzw. Überprüfung

Häufigkeit der Untersuchung

Probenart

Art der Bestimmung und Durchführung

Kläranlagenstandort

Wetter

täglich

für den Vortag aufschreiben

Zulauf

pH-Wert

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Biologischer

Teil

Zulauf

BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt

1mal wöchentlich

24h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt

Belebungsbecken

Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

Schlammvolumen je Beckeneinheit

täglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit

arbeitstäglich

Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm

arbeitstäglich

Stichprobe

mikroskopisches Bild

arbeitstäglich

Tropfkörper

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden

mikroskopisches Bild

arbeitstäglich

Ablauf

Abwassertemperatur

täglich

Momentwert

Ablauf

Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)

kontinuierlich

täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks

monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge

1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)

pH-Wert Trübung

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

abfiltrierbare Stoffe

1mal wöchentlich

2h-Mischprobe

Rückstellproben

kontinuierlich

2h-Mischproben

durchfluß-/volumenproportiona, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe

BSB5

täglich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt

1mal wöchentlich

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

NO2-N

14 täglich

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportional

CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

1mal wöchentlich2) täglich3)

2h-Mischprobe

durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt

14 täglich2) 1mal wöchentlich3)

24h-Mischprobe

wie bei 2h-Mischprobe

NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes: NH4-N, NO3-N, PO4-P im biologischen Reaktor)

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

täglich2)

Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes2)

2mal wöchentlich2)

Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes2)

Ablauf Schönungsteich

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt

1mal wöchentlich

2h-Mischprobe

Probe aufgeschüttelt

Testbecken/-teich zur Bioakkumulation

Hg, Cd, Cr, Ni, Cu, Pb; halogenorganische Verbindungen

jährlich, vor Besatz und nach Abfischung

Untersuchung des Fischfleisches der eingesetzten Karpfen

Schlammbehandlungsteil

Beschickung

täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3

Temperatur

kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes

pH-Wert

täglich

Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust

1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm

Gasanfall

täglich

in m3

CO2 bzw. CH4 (Faulgas)

3mal wöchentlich

Momentwert

Schlammentnahme

täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser

Gesamtanlage

Klärschlammabgabe (naß, entwässert)

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung

Sieb-, Rechengut, Sandfanggut

bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib

Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme

täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1)[Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff

2)[Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P am Ablauf

3)[Amtl. Anm.:] ohne kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC am Ablauf

3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Zweiter Teil: Sonstige Abwasseranlagen

1. Allgemeines

1.1. Anwendungsbereich

Der zweite Teil gilt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 für Abwasseranlagen, die

der Spaltung von Emulsionen,

der Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer,

der Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,

der Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,

der Schwerkraftabscheidung und dem Absetzen oder sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen, ausgenommen Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind,

dem Ionenaustausch, der Filtration, der Membranfiltration oder der Flotation des Abwassers,

der sonstigen physikalischen oder chemischen Behandlung des Abwassers dienen

und auf Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den ersten oder dritten Teil fallen.

Der zweite Teil gilt auch für Einleitungen von behandlungsbedürftigen industriellen und gewerblichen Abwässern, für die keine der vorgenannten Behandlungsanlagen vorhanden sind (Nr. 2.5), und für das von den Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer (Nr. 3).

Die Überwachungsanforderungen nach dem zweiten Teil entfallen, soweit nach der Abwasserverordnung Anforderungen dadurch als eingehalten gelten, daß andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder bestimmte Verfahren angewandt werden, und die dabei im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.

1.2 Größenklasse

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Mengengrenzwerten, fehlen solche Festlegungen, nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall in Kubikmeter.

1.3 Probenahme, Untersuchungsverfahren

1.3.1

Bei anlagenbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.2 gilt als Probenart die Stichprobe. Bei ablaufbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.3 richtet sich Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im Bescheid für die entsprechenden Überwachungswerte.

1.3.2

Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.

1.3.3

Probenahme, Messungen und Untersuchungen sind nach den im Vollzug von § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen. Abweichend davon können Eigenüberwachungspflichtige, soweit sie Untersuchungen selbst oder mit eigenem Personal durchführen, betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwenden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich

Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,

Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,

schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,

Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:

bei einer Untersuchungshäufigkeit von

Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr

weniger als 1 × monatlich

1

1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich

2

1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich

3

1 × täglich oder öfter

4

Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:

erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 – Ausgabe Mai 1990

erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.

1.3.4

Kann aufgrund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit dem Datum zu versehen.

Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.

Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei chargenweiser Ableitung kann mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes der Abwasseranfall durch die laufende Erfassung der Zahl der Chargen und des jeweils behandelten Volumens erfolgen.

1.5 Anlagen mit chargenweiser Abwasserbehandlung

Wird Abwasser chargenweise abgeleitet, ist unabhängig von den Festlegungen in Nr. 2.3 vor Ableitung jeder Charge die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gemäß Anforderungen des Einleitungsbescheids durch abwasser- oder behandlungsspezifische Leitparameter zu überprüfen. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

1.6 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),

2.

Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,

3.

Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,

4.

Schlammanfall und Verbleib.

Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.

2. Art und Umfang der Überwachung

2.1 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überwachungen

t – täglich; dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.

w – 1mal wöchentlich

m – 1mal monatlich

a – 1mal jährlich

k – kontinuierlich oder pro Charge.

2.2 Anlagenbezogene Überprüfungen

2.2.1 Allgemein

Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.

Abwasseranfall

ab 10 m3/d

unter 10 m3/d

bis unter 100 m3/d

ab 100 m3/d

Überprüfung

Häufigkeit

2.2.2

Emulsionsspaltanlagen

Zulauf Behandlungsteil

Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)

t

t

t

Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)

Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt

m

w

t

2.2.3

Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung

Zulauf Behandlungsteil

Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)

t

t

t

Ablauf Behandlungsteil

pH–Wert, Redox–Wert

k

k

k

2.2.4

Neutralisationsanlagen

Zulauf Behandlungsteil

Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat1)2)

t

t

t

Ablauf Behandlungsteil

pH–Wert

k

k

k

2.2.5

Fällungs- und Flockungsanlagen

Zulauf Behandlungsteil

Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)

t

t

t

Wirkung der Behandlung3)

CSB–Bestimmung vor und nach der Behandlung

2×a

m

w

2.2.6

Absetzanlagen

Ablauf Behandlungsteil

Sichttiefe

t

t

t

Schlammspiegel

m

m

m

2.2.7

Membranfiltrationsanlagen

Ablauf Behandlungsteil

Trübung

k

k

k

2.2.8

Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider

Schlammfang

Schlammspiegel

m

m

m

Abscheider

Schichtstärke

m

m

m

Nachbehandlung

Kontrolle

nach Betriebsanleitung

2.2.9

Schlammentwässerung 4)

entwässerter Schlamm

Trockensubstanz

m

m

m

Schlammanfall

je Entwässerungscharge

Schlammabgabe als Trockensubstanz

nach Anfall

1)[Amtl. Anm.:] Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommen den Mindestanforderungen nach § 7a WHG überschreitet.

2)[Amtl. Anm.:] Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.

3)[Amtl. Anm.:] Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.

4)[Amtl. Anm.:] Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.

2.3 Im Ablauf zu untersuchende Parameter

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Genehmigung nach Art. 41c BayWG Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Liegt kein Bescheid vor, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 7a WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Der Abwasseranfall ist immer zu ermitteln.

Abwasseranfall

ab 10 m3/d

unter 10 m3/d

bis unter 100 m3/d

ab 100 m3/d

Überprüfung

Häufigkeit

2.3.1

Allgemeine Parameter

Abwasseranfall

t

k

k

pH–Wert

k

k

k

Temperatur1)

w

t

k

Trübung1)

k

k

BSB51)

m

w

2×w

CSB1)

m

w

t

1)[Amtl. Anm.:] nur bei Direkteinleiter in Gewässer

2.3.2

Weitere Parameter

Gruppe 1:1)

Ammonium–, Nitrat–, Nitrit–Stickstoff, Phosphor gesamt, Fluorid, Eisen, Aluminium

m

w

t

Gruppe 2:

Cyanid (leicht freisetzbar), Hydrazin, Chlor, Sulfid, Chrom VI, Schwermetalle außer Eisen

m

w

2 × w

Gruppe 3:

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoffe gesamt, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)

2 × a

4 × a

m

1)[Amtl. Anm.:] nur bei Direkteinleiter in Gewässer

2.4 Rückstellproben

Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe durchfluß-, volumen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 besteht.

2.5 Behandlungsbedürftiges Abwasser

Für unbehandeltes Abwasser, für das bei Vorhandensein einer Abwasserbehandlungsanlage eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 bestünde, ist einmal monatlich die pro Tag oder pro Charge anfallende Fracht der nach Nr. 2.3 untersuchungspflichtigen Parameter zu bestimmen. Soweit hierzu nicht plausible Angaben aus den Produktionsbedingungen, insbesondere aus Art und Menge der verwandten Einsatzstoffe abgeleitet werden können, ist die Fracht am Anfallort aus der Stichprobe für das pro Stunde oder pro Charge anfallende Abwasser hochzurechnen.

3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich, bei Anlagen nach Nr. 2.5 mindestens vierteljährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Dritter Teil: Sammelkanalisationen einschließlich zugehörige Sonderbauwerke

1. Allgemeines

Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).

Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

2. Art und Umfang der Überwachung

2.1

Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:

Gegenstand

Überprüfung/Maßnahmen

Häufigkeit

Bauliche Teile

Einfache Sichtprüfung

bezüglich Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit

1mal jährlich;

bei Entlastungsanlagen ohne Fernüberwachung auch nach jedem Regenereignis

Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z.B. Pumpwerk Regenbecken, Regenüberläufe, Meßschächte, Düker)

Eingehende Sichtprüfung

< DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 z.B. mittels Fernsehuntersuchung

1mal in 10 Jahren

>= DN 1200 bzw.>= Ei 800/1200, mittels Begehung

1mal in 5 Jahren

oder mittels Leckagedetektionsmethoden

1mal in 10 Jahren

zugehörige Bauwerke

1mal in 5 Jahren

Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)

1mal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren

Maschinelle Einrichtungen z.B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw.

Funktionskontrolle

1mal monatlich;

bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis

Meßeinrichtungen

Funktionskontrolle

1mal monatlich

Überprüfung der Meßgenauigkeit

1mal jährlich

Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen Einleitern

Inaugenscheinnahme der Einleitungsstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation

1mal jährlich

Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3-8 und Nr. 3.2-10/4.3-10

Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1

Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn

das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder

der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.

2.2.2

Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.

Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.

Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Vierter Teil: Kleinkläranlagen

1. Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

2. Eigenkontrolle, Wartung

Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.

Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.

Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Mängelbehebungsvorgänge.

Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.