§ 3 EV-BodenseeSchO
Schifferpatent
(1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
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Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
- 2.
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bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,
- 3.
-
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.
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