§ 3 EV-BodenseeSchO

Schifferpatent

(1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2.

bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,

3.

auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.

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