§ 1 EVTZDV

Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.