§ 16 FachV-Arch

Mündliche Prüfung

(1) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 2Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. 3Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. 4Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg

1.
in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,
2.
in der dritten Qualifikationsebene 45 Minuten und
3.
in der vierten Qualifikationsebene 90 Minuten einschließlich Vorbereitung des Kurzvortrags.

(3) 1Die Prüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene beginnt mit einem zwanzigminütigen Kurzvortrag zu einem Thema, das der zu prüfenden Person zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird; der zu prüfenden Person werden zehn Minuten zur Vorbereitung des Kurzvortrags gewährt. 2An den Kurzvortrag schließt sich eine sechzigminütige mündliche Prüfung an.

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