§ 34 FachV-Arch

Berufspraktisches Studium

(1) 1Für die Durchführung des berufspraktischen Studiums sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsarchive verantwortlich. 2An jedem Ausbildungsarchiv wird ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die das berufspraktische Studium der Anwärter und Anwärterinnen lenkt und überwacht. 3Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen müssen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayFHVRG erfüllen. 4Die Einzelheiten des berufspraktischen Studiums werden den Anwärtern und Anwärterinnen, den Ausbildungsstellen sowie den Dozenten und Dozentinnen schriftlich mitgeteilt.

(2) 1Während der Ausbildung am Arbeitsplatz finden begleitende Unterrichtsveranstaltungen statt. 2Der begleitende Unterricht soll die in den vorangegangenen Fachstudienabschnitten gewonnenen Kenntnisse mit Bezug auf die Praxis des Ausbildungsarchivs wiederholen und vertiefen. 3Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden von den Ausbildungsarchiven abgehalten.

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