§ 40 FachV-Arch

Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1In den Vorbereitungsdienst können Bewerber und Bewerberinnen eingestellt werden, die

1.
Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums und der französischen Sprache im Umfang der Stufe B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen,
2.
die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Geschichte und mit einer schriftlichen Hausarbeit in Geschichte bestanden haben oder einen Diplom-, Magister- oder Masterabschluss im Bereich der Geschichtswissenschaft an einer Universität oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben.

2Die Bewerber und Bewerberinnen sollen außerdem nachweisen, dass sie sich als Studierende der Rechtswissenschaften mit Rechtsgeschichte oder als Studierende der Geschichtswissenschaft mit den historischen Hilfswissenschaften, insbesondere der Schriftkunde und Urkundenlehre, beschäftigt haben. 3Diese Nachweise sollen durch die Vorlage von Belegen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen oder die Mitarbeit in Hochschulinstituten erbracht werden. 4Darüber hinaus soll eine Promotion mit einer möglichst unter Verwendung archivalischer Quellen angefertigten Arbeit aus der deutschen, insbesondere bayerischen Geschichte nachgewiesen werden.

(2) Von dem Erfordernis französischer Sprachkenntnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) kann mit der Auflage abgesehen werden, dass die Bewerber diese Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes erwerben und sich einer Feststellungsprüfung hierüber unterziehen.

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