§ 48 FachV-Arch
Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns führt bei Bedarf das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung durch.
(2) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt den Termin, die Meldefristen und die Teilnahmevoraussetzungen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt. 2Dabei soll angegeben werden, wie viele Beamte und Beamtinnen von den obersten Dienstbehörden zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.
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