§ 51 FachV-Arch

Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss geben über Denkvermögen und geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit und das Verständnis der Beamten und Beamtinnen für die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.

(2) Das Prüfungsgespräch dauert 60 Minuten und erstreckt sich auf

1.
staatsbürgerliches Wissen und Verwaltungskunde,
2.
archivische Beständekunde und Archivalienkunde sowie
3.
Archivverwaltungspraxis.

(3) 1Der Prüfungsausschuss erteilt für jedes Prüfungsgebiet eine Note nach der Allgemeinen Prüfungsordnung. 2Die Gesamtnote des Prüfungsgesprächs errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.

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