§ 9 FachV-Arch

Ausbildungseinrichtungen

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind für die Ausbildung für den Einstieg

1.
in der zweiten Qualifikationsebene die Bayerische Archivschule,
2.
in der dritten Qualifikationsebene die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,
3.
in der vierten Qualifikationsebene die Bayerische Archivschule.

(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.

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