§ 1 FachV-Bibl

Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

(1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Bibliothekswesen gebildet.

(2) 1Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften der Auswahlverfahrensordnung bleiben unberührt.

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