§ 12 FachV-Bibl

Nachteilsausgleich

Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollen spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Prüfungsamt zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.

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